Mit berücksitigungszeiten früher in rente?

Gefragt von: Edward Opitz
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Berücksichtigungszeiten haben keine besondere rentenrechtliche Wirkung. Sie erhöhen nicht unmittelbar die Rentenleistung, sondern bestenfalls mittelbar (im Gegensatz zu Beitrags-/ oder Kindererziehungszeiten). Berücksichtigungszeiten erfüllen vielmehr den Zweck, die rentenrechtlichen Wartezeiten zu erfüllen bzw.

Wie werden die Berücksichtigungszeiten angerechnet?

Als Kindererziehungszeiten werden die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes angerechnet, wenn das Kind ab 1992 geboren ist (bei Geburten bis 1991 wird ein Jahr pro Kind anerkannt). Kindererziehungszeiten wirken rentenbegründend und rentensteigernd. Sie werden mit 100 Prozent des Durchschnittentgeltes bewertet.

Was sind Kinderberücksichtigungszeiten bei der Rente?

Was sind Kinderberücksichtigungszeiten? Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung eines Kindes werden bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes angerechnet. Sie beginnen mit dem Tag der Geburt. Die Kinderberücksichtigungszeit verhindert, dass Lücken im Versicherungsverlauf des Berechtigten entstehen.

Werden Kinderberücksichtigungszeiten auf die Grundrente angerechnet?

Spielt die Kinderberücksichtigungszeit auch eine Rolle, wenn es um den Anspruch auf eine Frührente geht? Aber ja. Sie zählt bei allen vorgezogenen Altersruhegelder voll mit. Das gilt auch bei der abschlagsfreien Frührente für besonders langjährig Versicherte.

Was ist der Unterschied zwischen Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten?

Die Kindererziehungszeit im Sinne der Rentenversicherung endet, wenn ein Kind drei Jahre alt wird. Die Zeit danach bis zum zehnten Geburtstag eines Kindes wird als "Kinderberücksichtigungszeit" gewertet.

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Werden Kinderberücksichtigungszeiten automatisch angerechnet?

Zusätzlich erhalten Sie, unabhängig vom Geburtsjahr Ihres Kindes, maximal 10 Jahre Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet. Die Erziehungszeiten müssen Sie selbst beantragen, sonst zählen sie nicht zur Rente! Es kann immer nur ein Elternteil zur selben Zeit von der Erziehung profitieren.

Wer bekommt Kinderberücksichtigungszeiten?

Voraussetzung Anerkennung Kinderberücksichtigungszeit

Als Elternteile im Sinne der Kinderberücksichtigungszeit kommen alle erziehenden Elternteile in Frage. Dies sind die leiblichen Eltern (Mutter und Vater), Adoptiveltern (Adoptivmutter und Adoptivvater), Stiefmütter und Stiefväter, Pflegemütter und Pflegeväter.

Wie werden die Kindererziehungszeiten bei der Grundrente angerechnet?

Fazit: Für jedes Kind, das ab 1992 geboren wurde, können von der Deutschen Rentenversicherung im Versicherungsverlauf bis zu drei Jahre als Pflichtbeitragszeiten angerechnet werden. Wenn eine Frau vier Kinder ab 1992 geboren und sie erzogen hat, werden ihr bis zu zwölf Jahre Kindererziehungszeit angerechnet.

Wie werden Kinderberücksichtigungszeiten berechnet?

Liegen die Kinderberücksichtigungszeiten mehrerer Kinder parallel (gleichzeitig Erziehung von mindestens zwei Kindern unter zehn Jahren) oder wird ein pflegebedürftiges Kind unter 18 erzogen, dann werden 0,0278 Entgeltpunkte pro Kalendermonat (bzw. 0,3336 Entgeltpunkte pro Kalenderjahr) bei Rentenbeginn gutgeschrieben.

Wie viele Jahre werden bei der Rente für Kindererziehung angerechnet?

Für Geburten bis 1991 werden als Zeiten der Erziehung 2,5 Jahre und für Geburten ab 1992 drei Jahre für die Rente angerechnet.

Was ist die Zurechnungszeit bei der Rente?

Die Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes den vom Versicherten zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten hinzuzurechnen sind, wenn der Versicherte das 62. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, vergleich § 59 SGB Sozialgesetzbuch Nr. 6.

Wie wirken sich Kindererziehungszeiten auf die Rente mit 63 aus?

Ja. Für diese Regelaltersrente muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten erfüllt sein. Für jedes vor 1992 geborene Kind werden nun zwei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet.

Sind anrechnungszeiten auch Beitragszeiten?

Anrechnungszeiten gehören zu den beitragsfreien Zeiten. Obwohl Sie keine Beiträge einzahlen, können diese Zeiten dennoch für Ihre spätere Rente zählen. Anrechnungszeiten sind beispielsweise Zeiten, in denen Sie arbeitslos waren, eine Fachschule besucht haben oder schwanger waren.

Wann soll ich den Antrag auf Anerkennung der Kindererziehungszeiten stellen?

Den Antrag hierfür können Sie frühestens 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei der Deutschen Ren- tenversicherung stellen. Mit den Kindererziehungszeiten erwerben Sie Rentenan - sprüche in Form von Entgeltpunkten. Für jedes vor 1992 ge - borene Kind erhalten Sie 2,5 Entgeltpunkte.

Wer muss das Formular V0800 ausfüllen?

Antrag stellen

Die Anerkennung der Kindererziehungszeit muss bei der Deutschen Rentenversicherung schriftlich beantragt werden – über das Formular V0800. Das ist eine reine Formsache, wenn man Geburtsurkunden oder ein Familienstammbuch vorlegen kann.

Kann ich die Kindererziehungszeiten übertragen?

Sollen die Erziehungszeiten dem Vater übertragen werden, so muss die übereinstimmende Erklärung unverzüglich beim Rentenversicherungsträger abgegeben werden. Eine Übertragung ist nur maximal für zwei Monate rückwirkend möglich.

Kann man Kindererziehungszeiten nachträglich beantragen?

Auf Antrag werden in Ihrem Versicherungskonto für die ersten 36 Monate nach der Geburt Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung gespeichert. Die Kindererziehungszeiten werden immer für bereits zurückliegende Zeiträume berücksichtigt. Eine Feststellung für künftige Zeiten kann nicht erfolgen.

Wird Krankenzeit auf Rente angerechnet?

Nach der Sonderregelung in § 252 Abs. 2 SGB VI sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bzw. einer medizinischen Rehabilitation vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1997, für die der Sozialleistungsträger Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hat, ebenfalls Anrechnungszeiten und zugleich Beitragszeiten (=beitragsgeminderte Zeiten).

Was zählt zur Wartezeit von 45 Jahren?

Für die 45 Jahre Wartezeit gelten die Pflichtbeitragszeiten, Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen, wie Krankengeld, Arbeitslosengeld-1, Kindererziehungszeiten und in bestimmten Fällen auch freiwillige Beitragszeiten. Nicht dazu zählen Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Hartz-IV-Zeiten.

Welche Zeiten zählen zu den nötigen 35 Beitragsjahren?

Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Rentenrechtliche Zeiten sind neben Beitragszeiten und Ersatzzeiten (zum Beispiel Zeiten der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR) auch Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten.

Kann ich durch die Mütterrente früher in Rente gehen?

Wer erst 2019 oder später in Rente geht, kann von der neuen Mütterrente nicht nur wegen der Rentenhöhe, sondern auch anderweitig profitieren. Die versicherte Mutter kann je nachdem mit den anzurechnenden Wartezeiten Ansprüche auf eine Regelaltersrente oder vorgezogene Altersrente mit oder ohne Abschlag erwerben.

Kann ich nach 35 Arbeitsjahren mit 63 in Rente gehen?

Für alle, die 1964 oder später geboren sind, liegt das Renteneintrittsalter auch nach 35 Beitragsjahren bei 67 Jahren. Sie können die Altersrente auch ab 63 Jahren vorzeitig in Anspruch nehmen, allerdings mit einem Abzug von bis zu 14,4 Prozent.

Wie viel Rente bekomme ich pro Kind vor 1992?

Seit der jüngsten Reform (Mütterrente II) gilt: Für jedes vor 1992 geborene Kind erhalten Erziehende bis zu 2,5 Kindererziehungsjahre auf ihr Rentenkonto angerechnet. Als Verdienst wird der deutsche Durchschnittsverdienst angenommen. Entsprechend gibt es bis zu 2,5 Entgeltpunkte auf das Rentenkonto.

Wie hoch ist die Zurechnungszeit?

Die Zurechnungszeit wird im Jahr 2019 in einem Schritt auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben. Anschließend wird sie in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze vom Jahr 2020 bis zum Jahr 2031 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr verlängert.

Wann beginnt die Zurechnungszeit?

Die Zurechnungszeit ist bei einem Rentenbeginn bzw. beim Tod eines Versicherten im Jahr 2018 bis zum vollendeten 62. Lebensjahr und drei Monate zu berücksichtigen. Zu den weiteren schrittweisen Erhöhungen, die das EM-Leistungsverbesserungsgesetz vorgesehen hatte, kommt es nicht mehr.