Welche Einkünfte werden nicht auf die Witwenpension angerechnet?

Gefragt von: Magnus Gabriel
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Auf die Witwenrente werden grundsätzlich Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Lohn, Arbeitslosengeld, Krankengeld), Betriebsrenten und Rentenversicherungsrenten angerechnet, aber keine Einkünfte aus eigenem Vermögen (z.B. Mieteinnahmen, Zinsen), staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge (z.B. Riester), Elterngeld sowie Einkünfte aus künstlerischen/wissenschaftlichen Tätigkeiten bleiben oft außen vor, wobei die Regeln je nach altem/neuem Recht (vor 2002) variieren und spezielle Freibeträge gelten, bevor die Kürzung (meist 40%) einsetzt.

Welches Einkommen wird nicht auf die Witwenpension angerechnet?

Dies sind z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Krankentagegeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Winterausfallgeld, Kurzarbeitergeld. Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung zählen nicht zum anzurechnenden Einkommen.

Bei welchem Einkommen wird die Witwenpension gekürzt?

Der Freibetrag für Einkünfte zusätzlich zur Hinterbliebenenrente steigt zum 1. Juli von 1.038,05 Euro auf 1.076,86 Euro monatlich. Auch dieser Wert gilt bundeseinheitlich. Der Teil der anzurechnenden Nettoeinkünfte, der darüber liegt, wird zu 40% mit der Hinterbliebenenrente verrechnet.

Welches Einkommen wird nicht auf die Witwenrente angerechnet?

Auf die Witwenrente werden bestimmte Einkommen nicht angerechnet, vor allem Bedarfsorientierte Sozialleistungen wie Grundsicherung und Bürgergeld sowie andere Hinterbliebenenrenten (z.B. Waisenrente) und Leistungen der Beamtenversorgung (Witwen-/Witwergeld), aber auch staatlich geförderte Altersvorsorgeerträge (Riester) und der Anteil des Arbeitsentgelts bis zu einem bestimmten Freibetrag (z.B. ab Juli 2025 ca. 1.077 € brutto) werden nur teilweise oder gar nicht gekürzt, wobei für die ersten drei Monate (Sterbevierteljahr) gar keine Anrechnung erfolgt. 

Werden Mieteinnahmen auf Witwenpension angerechnet?

Ja, Mieteinnahmen können die Witwenrente kürzen, aber das hängt vom sogenannten "alten" oder "neuen" Hinterbliebenenrecht ab, das durch das Todesdatum des Ehepartners und das Heiratsdatum bestimmt wird: Nach dem alten Recht (relevant, wenn der Ehepartner vor 2002 starb oder bestimmte Heirat/Geburtskriterien erfüllt sind) werden Mieteinnahmen nicht angerechnet; nach dem neuen Recht (ansonsten) werden sie als Vermögenseinkommen einbezogen und führen zur Kürzung, wenn der Freibetrag überschritten wird. Bei Anrechnung werden 25 % pauschal abgezogen, und der übersteigende Betrag wird zu 40 % von der Rente abgezogen. 

Wie wird die eigene Rente auf die Witwenrente angerechnet?

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Werden Mieteinnahmen auf den jährlichen Freibetrag angerechnet?

Arbeitgeber können ebenfalls Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge leisten. Obwohl es keine Einkommensgrenze gibt, werden die Arbeitgeberbeiträge bei der Berechnung des jährlichen Rentenbeitrags berücksichtigt. Mieteinnahmen gelten für Rentenzwecke nicht als Einkommen .

Wird Vermietung und Verpachtung auf die Rente angerechnet?

Nein, in der Regel werden reine Einkünfte aus privater Vermietung und Verpachtung (nach § 21 EStG) nicht auf eine Altersrente oder Erwerbsminderungsrente angerechnet, da sie als Vermögenseinkommen gelten und nicht als Einkommen aus Arbeit. Eine Anrechnung kann aber erfolgen, wenn die Vermietung als gewerbliche Tätigkeit eingestuft wird oder bei der Anrechnung auf Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer-, Erziehungsrente), wobei hier die Regelung vom "alten" oder "neuen" Hinterbliebenenrecht abhängt. 

Was schmälert die Witwenrente?

Ja, die Witwenrente wird oft gekürzt, wenn der Hinterbliebene eigenes Einkommen (Rente, Gehalt) hat, das einen Freibetrag übersteigt; dieser liegt 2025 bei ca. 1.077 € (plus 228 € pro Kind), und 40 % des übersteigenden Betrags werden angerechnet, wobei die Kürzung nicht im Dezember 2025 stattfand. Früher gab es auch Kürzungen wegen des Altersunterschieds (große Rente 55 % statt 60 %) und der Dauer (kleine Rente befristet). 

Bei welchem Einkommen wird die Witwenrente jetzt gekürzt?

Die Witwenrente wird gekürzt, wenn Ihr monatliches Nettoeinkommen (z.B. aus Arbeit, Rente, Vermietung) einen Freibetrag übersteigt, der seit Juli 2025 bei 1.076,86 € liegt und sich pro Kind um 228,42 € erhöht; der Teil des Einkommens, der über diese Freibeträge hinausgeht, wird zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet, was zu einer Kürzung führt. 

Welche Einnahmen werden auf die große Witwenrente angerechnet?

Die große Witwenrente wird gekürzt, wenn Ihr eigenes Einkommen (wie Lohn, Mieteinnahmen, Renten) einen bestimmten Freibetrag übersteigt; dieser liegt aktuell (ab 1. Juli 2025) bei 1.076,86 € monatlich und erhöht sich pro Kind um 228,42 €, wobei 40 % des darüber liegenden Nettoeinkommens (nach pauschalen Abzügen vom Brutto) angerechnet werden. Es gibt auch Einkünfte, die gar nicht angerechnet werden, und das sogenannte "Sterbevierteljahr" ist anrechnungsfrei, daher sollten Sie sich individuell bei der Rentenversicherung beraten lassen.
 

Wie hoch darf die eigene Pension sein, damit die Witwenpension nicht gekürzt wird?

Zu 2.: Auch bei Bezug einer Eigenpension und/oder bei Vorliegen eines Erwerbseinkommens, kann die Witwen-/Witwerpension angehoben werden. Unter Beachtung der 60 Prozent-Obergrenze erfolgt die Anhebung soweit, bis in Summe der Grenzbetrag von 2.547,91 Euro (Wert 2025) erreicht ist.

Wie wird die Witwenpension eines Beamten gekürzt?

Hat ein hinterbliebener Beamte noch ein Erwerbseinkommen, eine eigene Witwenrente oder ein Ruhegehalt, wird das Versorgungsgeld gekürzt. Allerdings haben Beamten-Witwen einen Pluspunkt: Denn nach der Anrechnung des Verdienstes, müssen mindestens 20 % der Pension des verstorbenen Beamten erhalten bleiben.

Werden Kapitalerträge auf Witwenrente angerechnet?

Ja, Kapitalerträge werden auf die Witwenrente angerechnet, wenn Sie die Witwenrente nach neuem Recht beziehen (Ehegatte verstorben nach dem 31.12.2001) und die Erträge den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Aktienverkäufen müssen gemeldet werden, werden pauschal netto berechnet (abzüglich 25 %), und 40 % des Betrags über dem Freibetrag werden von der Rente abgezogen. Nach altem Recht (Ehegatte vor 2002 verstorben) bleiben solche Einkünfte meist unberücksichtigt. 

Wann wird die Witwenpension gekürzt?

Eine Witwenpension wird gekürzt, wenn eigenes Einkommen (z.B. aus Arbeit, eigener Rente) einen bestimmten Freibetrag übersteigt (ab Juli 2025: 1.076,86 € + Kinderzuschlag) und der Verstorbene vor dem 65. Geburtstag starb (>>Abschlag<<), oder bei Beamten nach kurzer Ehedauer oder großem Altersunterschied (>>Altersvorsorge<<, >>Versorgungsehe<<). Auch eine erneute Heirat führt zum Erlöschen des Anspruchs. 

Wie wird das Einkommen bei der Witwenpension angerechnet?

Eine Einkommensanrechnung erfolgt bei Hinterbliebenenrenten, wenn eigenes Einkommen bezogen wird. Anzurechnen sind 40 Prozent des Nettoeinkommens, das den Freibetrag übersteigt. Für die Umrechnung vom Brutto ins Netto gelten pauschale Prozentsätze.

Was darf ich verdienen, damit meine Witwenrente nicht gekürzt wird?

Der Freibetrag bei der Witwenrente beträgt vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 1.076,86 Euro pro Monat; Einkommen darüber hinaus wird zu 40 % auf die Rente angerechnet, was zu einer Kürzung führt. Dieser Freibetrag steigt jährlich mit den Rentenwerten an und gilt für das gesamte Einkommen (abzüglich Freibeträge). Für jedes waisenrentenberechtigte Kind im Haushalt gibt es einen zusätzlichen Freibetrag (2024: 220,19 €), der die Anrechnung weiter reduziert, erläutert Deutsche Rentenversicherung. 

Welche Einnahmen werden nicht auf die Witwenrente angerechnet?

Auf die Witwenrente werden bestimmte Einkommen nicht angerechnet, vor allem Bedarfsorientierte Sozialleistungen wie Grundsicherung und Bürgergeld sowie andere Hinterbliebenenrenten (z.B. Waisenrente) und Leistungen der Beamtenversorgung (Witwen-/Witwergeld), aber auch staatlich geförderte Altersvorsorgeerträge (Riester) und der Anteil des Arbeitsentgelts bis zu einem bestimmten Freibetrag (z.B. ab Juli 2025 ca. 1.077 € brutto) werden nur teilweise oder gar nicht gekürzt, wobei für die ersten drei Monate (Sterbevierteljahr) gar keine Anrechnung erfolgt. 

Wie berechnet man die Witwenpension?

Die Witwenrente wird aus der Rente des Verstorbenen berechnet: Grundsätzlich gibt es 60 % (altes Recht) oder 55 % (neues Recht, ab 2002) der Rente des Partners für die große Witwenrente, während die kleine Witwenrente (mit eigener Rente/Einkommen) bei 25 % liegt, wobei die ersten drei Monate 100 % betragen. Das eigene Einkommen des Hinterbliebenen wird angerechnet, was den Prozentsatz mindern kann, aber ein Mindestbezug bleibt oft bestehen, und bei Beamten gibt es eigene Regeln und Zuschläge.
 

Bei welchem Einkommen bekomme ich keine Witwenrente?

Man bekommt die Witwenrente nicht bei einem bestimmten Einkommen komplett gestrichen, sondern sie wird gekürzt, wenn das eigene Nettoeinkommen (z.B. aus Rente, Job) einen bestimmten Freibetrag übersteigt, der aktuell (Juli 2025 - Juni 2026) bei 1.076,86 € liegt und sich jährlich erhöht; nur wenn das gesamte anzurechnende Einkommen höher als der eigene Rentenanspruch ist, kann die Witwenrente wegfallen, wobei die Kürzung meist 40 % des übersteigenden Betrags beträgt, aber es gibt auch Fälle, in denen die Rente bei sehr hohem Einkommen komplett entfällt. 

Bei welchem Einkommen wird die Witwenrente 2025 gekürzt?

Die Einkommensgrenze (Freibetrag) für die Witwenrente liegt seit dem 1. Juli 2025 bei 1.076,86 € pro Monat, zuzüglich 228,42 € pro Kind, und wird jährlich angepasst; Einkommen über diesem Betrag wird zu 40 % auf die Rente angerechnet, wobei frühere Einkommenserhöhungen erst im Folgejahr berücksichtigt werden, und ist ein wichtiges Thema für Hinterbliebene. 

Wird meine eigene Rente auf die Witwenpension angerechnet?

Hinterbliebenenrenten, die Sie aus dem Recht Ihres verstorbenen Ehegatten erhalten, werden nicht auf Ihr Ruhegehalt angerechnet. Ebenso werden eigene Altersrenten, die eine Witwe oder ein Witwer einer verstorbenen Ruhegehaltsempfängerin bzw. eines verstorbenen Ruhegehaltsempfängers erhält, nicht auf die Witwen- bzw.

Wird Mieteinnahmen auf die Witwenrente angerechnet?

Ja, Mieteinnahmen können auf die Witwenrente angerechnet werden, aber es hängt vom "alten" oder "neuen" Recht ab: Nach neuem Recht (wenn der Ehepartner nach 2001 gestorben ist und die Ehe nicht vor 2002 geschlossen wurde) werden Mieteinnahmen berücksichtigt; nach altem Recht (wenn der Partner vor 2002 starb oder wichtige Fristen vor 2002 liegen) bleiben sie meist unberücksichtigt, da sie als Vermögenseinkommen gelten. Bei Anrechnung werden 25 % der Mieteinnahmen pauschal abgezogen, und bei Überschreitung des Freibetrags werden 40 % des Mehrbetrags von der Rente gekürzt. 

Welches Einkommen wird auf die Witwenrente nach altem Recht angerechnet?

Bei der Witwenrente nach altem Recht werden fast alle Einkommensarten angerechnet, die den Freibetrag übersteigen, darunter Arbeitsentgelt, Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, eigene Renten, Krankengeld und Verletztenrenten, wobei nur ein Teil (40 %) des übersteigenden Einkommens angerechnet wird, aber Vermögenseinkünfte wie Zinsen, Mieten oder Dividenden fallen unter das alte Recht meist nicht in die Anrechnung.
 

Werden Mieteinnahmen auf Pension angerechnet?

Nein, in der Regel werden normale Mieteinnahmen (aus Vermietung und Verpachtung) nicht auf eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente angerechnet, da sie als Vermögenserträge und nicht als anrechenbarer Hinzuverdienst gelten, aber es gibt Ausnahmen, wie bei gewerblichen Mieteinnahmen oder speziellen Witwenrenten, wo das "Alte Recht" (vor 2002) noch greift und Mieteinnahmen oft gar nicht berücksichtigt werden, während das "Neue Recht" (nach 2002) Mieteinkünfte als anrechenbare Vermögenserträge zählt, wenn sie den Freibetrag übersteigen. 

Wie viel Mieteinnahmen darf ein Rentner haben?

Es gibt jedoch einen Grundfreibetrag, der jährlich aufs Neue vom Gesetzgeber festgelegt wird und sich auf alle steuerpflichtigen Einkünfte bezieht. Darunter fällt auch das Einkommen aus Mieteinnahmen. Dieser Freibetrag liegt 2023 bei 10.908 Euro (2022: 9.984 Euro).