Welche Schornsteinfeger-Kosten sind umlagefähig?

Gefragt von: Olga Wagner
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Grundsätzlich sind die regelmäßigen Kosten für den Schornsteinfeger, wie Kehr- und Überprüfungsgebühren (Feuerstättenschau, Immissionsschutzmessungen) umlagefähig (§ 2 Nr. 12 BetrKV). Entscheidend ist, ob die Kosten über die Heizkostenverordnung (bei Zentralheizungen) oder über die Betriebskosten (kalte Nebenkosten bei Etagenheizungen/Einzelöfen) abgerechnet werden, wobei die Umlage nur einmal erfolgen darf. Einmalige Kosten, wie die Abnahme einer neuen Heizung, sind nicht umlagefähig und trägt der Vermieter.

Welche Schornsteinfegerkosten sind umlegbar?

Sowohl Schornsteinreinigung und Kehrgebühren als auch Immissionsmessung können auf die Mieter umgelegt werden. Diese Kosten gehören zu den laufenden öffentlichen Lasten und sind somit gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung grundsätzlich umlagefähig.

Ist die Feuerstättenschau umlegbar?

Ja, die Kosten für die Feuerstättenschau sind umlagefähig und gehören zu den Betriebskosten, die der Vermieter über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen darf, da sie als "laufende öffentliche Lasten" oder "sonstige Betriebskosten" gemäß § 2 BetrKV gelten. Diese gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung durch den Schornsteinfeger dient der Sicherheit und dem Brandschutz, und auch Mieter können diese Kosten steuerlich geltend machen.
 

Wer bezahlt den Kaminfeger, Mieter oder Vermieter?

Der Schornsteinfeger ist eine Pflichtaufgabe des Vermieters, der die Kosten für die regelmäßige Reinigung, Wartung und Messung der Heizungsanlagen über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen kann, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Der Mieter trägt die Kosten also indirekt, muss aber die Durchführung der Arbeiten dulden, da der Vermieter für die Einhaltung der gesetzlichen Prüf- und Wartungspflichten verantwortlich ist, was einen Zugang zur Wohnung erfordert.
 

Welche Kosten darf man nicht auf den Mieter umlegen?

Vermieter dürfen Kosten für Instandhaltung, Reparaturen, Verwaltung (Hausverwaltung, Bankgebühren, Steuerberatung), Mietausfall- und Rechtsschutzversicherungen, Abschreibungen und zunehmend auch Kabelgebühren nicht auf Mieter umlegen, da diese vom Vermieter selbst zu tragen sind und nicht zu den laufenden Betriebskosten zählen. Lediglich gesetzlich definierte und vertraglich vereinbarte Betriebskosten (z.B. Heizung, Wasser, Müll) dürfen umgelegt werden. 

Vermietung: Umlagefähige / nicht umlagefähige Nebenkosten #47/99

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Kann der Vermieter die Gebäudeversicherung auf den Mieter umlegen?

Ja, der Vermieter darf die Kosten der Wohngebäudeversicherung über die Nebenkosten auf die Mieter umlegen, da sie zu den umlagefähigen Betriebskosten (§ 2 BetrKV) gehören, aber dies muss im Mietvertrag vereinbart sein, die Kosten müssen angemessen sein und die Abrechnung muss transparent erfolgen, meist nach Wohnfläche. 

Welche Betriebskosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden?

Nicht umlagefähig sind grundsätzlich Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung und Reparaturen (z.B. Dachreparatur, neue Heizung), Verwaltungskosten (Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Steuerberatung) sowie Modernisierungskosten, auch wenn es Ausnahmen für bestimmte laufende Wartungskosten (z.B. Heizungswartung) gibt; außerdem sind seit dem 1. Juli 2024 auch die Kosten für den Kabelanschluss nicht mehr umlagefähig. Kosten für Erstanschaffungen (z.B. Rauchmelder, neue Feuerlöscher) und Leerstandskosten sind ebenfalls Vermietersache. 

Wie wird der Schornsteinfeger in der Nebenkostenabrechnung abgerechnet?

In der Nebenkostenabrechnung werden üblicherweise die Kehrgebühren des Schornsteinfegers und die Gebühren für die Emissionsmessung zusammen mit den Heizkosten vom Vermieter abgerechnet.

Wer zahlt den Rauchfangkehrer, Mieter oder Vermieter?

Der Vermieter zahlt die Rechnung für den Schornsteinfeger, kann aber die Kosten für Kehrarbeiten und gesetzlich vorgeschriebene Messungen (wie Abgas- und Emissionsmessung sowie Feuerstättenschau) als umlagefähige Betriebskosten auf den Mieter umlegen, die dann in der Nebenkostenabrechnung erscheinen. Wichtig ist, dass dies im Mietvertrag vereinbart ist und die Kosten klar aufgeschlüsselt werden; Kosten für Reparaturen oder Instandsetzungen (z.B. kaputte Abzüge) trägt der Vermieter allein. 

Welche Wartungskosten dürfen auf Mieter umgelegt werden?

Bei Wohnraummietverhältnissen können Wartungskosten auf den Mieter umgelegt werden, soweit diese im Betriebskostenkatalog ausdrücklich aufgeführt sind (z. B. Reinigung und Wartung von Etagenheizung, Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der zentralen Heizungsanlage).

Wer ist für den Schornsteinfeger zuständig, Mieter oder Vermieter?

Der Schornsteinfeger ist eine Pflichtaufgabe des Vermieters, der die Kosten für die regelmäßige Reinigung, Wartung und Messung der Heizungsanlagen über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen kann, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Der Mieter trägt die Kosten also indirekt, muss aber die Durchführung der Arbeiten dulden, da der Vermieter für die Einhaltung der gesetzlichen Prüf- und Wartungspflichten verantwortlich ist, was einen Zugang zur Wohnung erfordert.
 

Ist die TÜV-Prüfung für Öltanks umlagefähig?

Ja, die Kosten für die regelmäßige, gesetzlich vorgeschriebene TÜV-Prüfung (Sachverständigenprüfung nach VAwS/AwSV) von Heizöltanks sind grundsätzlich umlagefähig und zählen zu den Betriebskosten, da sie der Betriebssicherheit und -bereitschaft dienen, ähnlich der Öltankreinigung. Sie werden als "sonstige Betriebskosten" nach § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) umgelegt, aber es braucht eine klare Vereinbarung im Mietvertrag, da sie nicht jährlich anfallen. 

Was besagt die 2 + 10-Regel für Kamine?

Eine Sicherheitsmaßnahme besteht darin, die Schornsteinspitze 60 cm höher zu bauen als alles im Umkreis von 3 Metern . Bei normalem Kaminbetrieb können glühende Funken und Glut aus der Schornsteinspitze austreten und das Dach oder Bauteile beschädigen, wenn sie zu nah sind.

Sind die Kosten der Feuerstättenschau auf die Mieter umlegbar?

Was müssen Mieter beachten? Wie oben erwähnt, können Vermieter die Kosten für Feuerstättenschau und -bescheid im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Allerdings dürfen Mieter genau wie Vermieter Schornsteinfegerkosten steuerlich absetzen.

Wo trage ich die Kosten für den Schornsteinfeger ein?

Beim Ausfüllen der Steuererklärung werden die Ausgaben für den Kaminkehrer in der „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ eingetragen. Für den Veranlagungszeitraum 2023 sind diese in den Zeilen 6 bis 9 zu erfassen.

Was darf in der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden?

Umlagefähige Nebenkosten sind Betriebskosten, die Vermieter gesetzlich auf Mieter umlegen dürfen und die jährlich in einer Betriebskostenabrechnung abgerechnet werden; dazu gehören klassischerweise Heizung, Wasser/Abwasser, Grundsteuer, Müllabfuhr, Hausmeister, Hausreinigung, Gartenpflege, Aufzugskosten, Beleuchtung, Versicherungen und Schornsteinfeger, aber auch Wartungskosten wie die für Rauchmelder, sofern sie vertraglich vereinbart wurden. Nicht umlagefähig sind z.B. Instandhaltung, Verwaltungskosten und Reparaturen.
 

Wer trägt die Kosten für ein verstopftes Abflussrohr?

Bei einer Rohrverstopfung zahlt grundsätzlich der Vermieter, da er für die Instandhaltung zuständig ist (§ 535 BGB). Der Mieter muss die Kosten nur tragen, wenn er die Verstopfung schuldhaft (z.B. durch unsachgemäße Entsorgung von Windeln, Fett) verursacht hat, was der Vermieter beweisen muss. Bei unklarer Ursache oder altersbedingten Ablagerungen (Kalk, Haare) bleibt der Vermieter in der Pflicht. 

Wer bezahlt, einen Kaminfeger, Mieter oder Vermieter?

Wenn der Kaminfeger vorbeigekommen ist, um den kaputten Abzug zu flicken, muss die Vermieterin dafür aufkommen. Denn eine solche Reparatur Kleiner Unterhalt Wann Mieter etwas reparieren oder ersetzen müssen können und sollten Sie als Mieter nicht auf eigene Faust vornehmen – es braucht dafür eine Fachperson.

Welche Fixkosten darf ein Rauchfangkehrer verrechnen?

Jeder Rauchfangkehrer darf für jedes Gebäude, mit einer gesonderten Orientierungsnummer, mit dessen Kehrung oder Überprüfung bei zur Selbstkehrung Verpflichteten er beauftragt ist, einen Fixkostengrundtarif von höchstens 14,12 Euro einmal jährlich verrechnen.

Warum zwei Rechnungen vom Schornsteinfeger?

Warum erhalte ich zwei getrennte Rechnungen nach Durchführung der Feuerstättenschau zusammen mit Kehr- und Messarbeiten? Für die Eigentümer muss ersichtlich sein, welche Dienstleistungen hoheitliche Tätigkeiten sind und welche Arbeiten sich in freien Wettbewerb befinden.

Welche Kosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden?

Vermieter dürfen Kosten für Instandhaltung, Reparaturen, Verwaltung (Hausverwaltung, Bankgebühren, Steuerberatung), Mietausfall- und Rechtsschutzversicherungen, Abschreibungen und zunehmend auch Kabelgebühren nicht auf Mieter umlegen, da diese vom Vermieter selbst zu tragen sind und nicht zu den laufenden Betriebskosten zählen. Lediglich gesetzlich definierte und vertraglich vereinbarte Betriebskosten (z.B. Heizung, Wasser, Müll) dürfen umgelegt werden. 

Sind Rauchfangkehrerkosten Betriebskosten?

In den Betriebskosten müssen demnach beispielsweise die Kosten für Wasser, Müll, Kanal, Rauchfangkehrer, Schädlingsbekämpfung, Beleuchtung der allgemeinen Teile des Hauses, Feuerversicherung, Hausbesorgerarbeiten und das Verwaltungshonorar enthalten sein.

Kann die Gebäudeversicherung komplett auf den Mieter umgelegt werden?

Hier ist in § 2 Nr. 13 klar geregelt: „Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden“ dürfen auf die Mietergemeinschaft umgelegt werden. In den Nebenkosten darf die Gebäudeversicherung also angesetzt werden; sie gehört damit zu den sogenannten umlagefähigen Kosten.

Was darf dem Mieter nicht verrechnet werden?

Vermieter dürfen Kosten für Instandhaltung, Reparaturen, Verwaltung (Hausverwaltung, Bankgebühren, Steuerberatung), Mietausfall- und Rechtsschutzversicherungen, Abschreibungen und zunehmend auch Kabelgebühren nicht auf Mieter umlegen, da diese vom Vermieter selbst zu tragen sind und nicht zu den laufenden Betriebskosten zählen. Lediglich gesetzlich definierte und vertraglich vereinbarte Betriebskosten (z.B. Heizung, Wasser, Müll) dürfen umgelegt werden. 

Welche der folgenden Ausgaben zählt nicht zu den Betriebskosten?

Außerordentliche Aufwendungen sind Geschäftsausgaben, die nicht mit dem Kerngeschäft eines Unternehmens zusammenhängen. Zu den häufigsten Posten dieser Kategorie zählen Zinsaufwendungen und Verluste aus dem Verkauf von Vermögenswerten .