Wie hoch darf das Einkommen sein, damit die Witwenrente nicht gekürzt wird?

Gefragt von: Birte Mayer-Michel
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Damit Ihre Witwenrente nicht gekürzt wird, darf Ihr Nettoeinkommen den Freibetrag von 1.076,86 € pro Monat (Stand Juli 2025) nicht überschreiten; dafür gibt es einen Zuschlag pro Kind. Einkommen über diesem Freibetrag wird zu 40 % angerechnet, was zu einer Kürzung führt. Die genaue Berechnung ist komplex und hängt von Ihrem berechneten Nettoeinkommen ab, daher sollten Sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.

Wie hoch darf das eigene Einkommen sein, damit die Witwenrente nicht gekürzt wird?

Der Freibetrag bei der Witwenrente beträgt vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 1.076,86 Euro pro Monat; Einkommen darüber hinaus wird zu 40 % auf die Rente angerechnet, was zu einer Kürzung führt. Dieser Freibetrag steigt jährlich mit den Rentenwerten an und gilt für das gesamte Einkommen (abzüglich Freibeträge). Für jedes waisenrentenberechtigte Kind im Haushalt gibt es einen zusätzlichen Freibetrag (2024: 220,19 €), der die Anrechnung weiter reduziert, erläutert Deutsche Rentenversicherung. 

Bei welchem Einkommen wird die Witwenrente 2025 gekürzt?

Die Einkommensgrenze (Freibetrag) für die Witwenrente liegt seit dem 1. Juli 2025 bei 1.076,86 € pro Monat, zuzüglich 228,42 € pro Kind, und wird jährlich angepasst; Einkommen über diesem Betrag wird zu 40 % auf die Rente angerechnet, wobei frühere Einkommenserhöhungen erst im Folgejahr berücksichtigt werden, und ist ein wichtiges Thema für Hinterbliebene. 

Welche Einnahmen werden auf die große Witwenrente angerechnet?

Die große Witwenrente wird gekürzt, wenn Ihr eigenes Einkommen (wie Lohn, Mieteinnahmen, Renten) einen bestimmten Freibetrag übersteigt; dieser liegt aktuell (ab 1. Juli 2025) bei 1.076,86 € monatlich und erhöht sich pro Kind um 228,42 €, wobei 40 % des darüber liegenden Nettoeinkommens (nach pauschalen Abzügen vom Brutto) angerechnet werden. Es gibt auch Einkünfte, die gar nicht angerechnet werden, und das sogenannte "Sterbevierteljahr" ist anrechnungsfrei, daher sollten Sie sich individuell bei der Rentenversicherung beraten lassen.
 

Welche Kürzungen gibt es bei Witwenrenten?

Eine Kürzung der Witwenrente erfolgt durch Einkommensanrechnung, wenn der hinterbliebene Partner eigenes Einkommen (aus Arbeit, eigener Rente etc.) über einem bestimmten Freibetrag verdient. Seit Juli 2025 liegt dieser Freibetrag bei ca. 1.077 € (plus 228,42 € pro Kind), darüber hinaus werden 40 % des Mehrbetrags auf die Rente angerechnet. Etwa die Hälfte aller Witwen- und Witwerrenten sind davon betroffen, was zu einer Reduzierung der Zahlungen führen kann, da das eigene Einkommen die Rentenleistung mindert (Ruhensbetrag). 

Wie wird die eigene Rente auf die Witwenrente angerechnet?

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Kann die bestehende Witwenrente gekürzt werden?

Ja, die Witwenrente kann gekürzt werden, wenn das eigene Einkommen (z.B. aus eigener Rente, Arbeit oder Vermietung) einen bestimmten Freibetrag übersteigt; dieser wird jährlich angepasst und liegt für Juli 2025 bis Juni 2026 bei 1.076,86 € (plus Freibetrag pro Kind). Überschreitet das Nettoeinkommen diesen Wert, werden 40 % des Mehrbetrags von der Witwenrente abgezogen, was zu einer Kürzung oder sogar vollständigen Streichung führen kann. Aktuell sind etwa 46 % der Hinterbliebenenrenten betroffen.
 

Wie hoch darf die eigene Pension sein, damit die Witwenpension nicht gekürzt wird?

Zu 2.: Auch bei Bezug einer Eigenpension und/oder bei Vorliegen eines Erwerbseinkommens, kann die Witwen-/Witwerpension angehoben werden. Unter Beachtung der 60 Prozent-Obergrenze erfolgt die Anhebung soweit, bis in Summe der Grenzbetrag von 2.547,91 Euro (Wert 2025) erreicht ist.

Welche Einkünfte werden nicht auf Witwenrente angerechnet?

Auf die Witwenrente werden nur das eigene Erwerbseinkommen (z.B. Arbeitseinkommen, eigene Rente) und bestimmte andere Einkünfte angerechnet, nicht aber Bürgergeld, Grundsicherung, staatlich geförderte Altersvorsorgeerträge (Riester-Rente), Erbschaften (nach dem Sterbevierteljahr), Kindergeld und Unterhaltsleistungen. In den ersten drei Monaten (Sterbevierteljahr) wird überhaupt kein eigenes Einkommen angerechnet, und es gibt einen monatlichen Freibetrag (ab Juli 2025: 1.076,86 € plus Kinderzuschlag), bis zu dessen Höhe die Witwenrente voll ausgezahlt wird. 

Wird meine eigene Rente gekürzt, wenn ich Witwenpension bekomme?

Ja, die Witwenrente wird bei Bezug einer eigenen Rente gekürzt, da die eigene Rente als Einkommen angerechnet wird, aber es gibt Freibeträge und die Kürzung beginnt erst nach Überschreiten dieser Grenze; die eigene Rente selbst wird nicht gekürzt, nur die Hinterbliebenenrente wird reduziert, beginnend mit 40% des anrechenbaren Einkommens über dem Freibetrag, wobei in den ersten drei Monaten nach dem Tod keine Anrechnung erfolgt (Sterbevierteljahr). 

Wie wird das Einkommen auf die Witwenrente nach altem Recht angerechnet?

Bei der Witwenrente nach altem Recht (wenn der Todesfall vor 2002 oder die Ehe vor 2002 geschlossen wurde, wobei eine Person vor 1962 geboren wurde) werden Vermögenseinkommen (Zinsen, Miete) nicht angerechnet, nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzleistungen (wie Arbeitslosengeld, eigene Rente) über einem Freibetrag gekürzt; diese Kürzung beträgt 40 % des den Freibetrag übersteigenden Nettoeinkommens nach Abzug von Pauschalen. 

Was reduziert die Witwenrente?

Eine Kürzung der Witwenrente erfolgt durch Einkommensanrechnung, wenn der hinterbliebene Partner eigenes Einkommen (aus Arbeit, eigener Rente etc.) über einem bestimmten Freibetrag verdient. Seit Juli 2025 liegt dieser Freibetrag bei ca. 1.077 € (plus 228,42 € pro Kind), darüber hinaus werden 40 % des Mehrbetrags auf die Rente angerechnet. Etwa die Hälfte aller Witwen- und Witwerrenten sind davon betroffen, was zu einer Reduzierung der Zahlungen führen kann, da das eigene Einkommen die Rentenleistung mindert (Ruhensbetrag). 

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung für Witwenrente?

Der Freibetrag bei der Witwenrente beträgt vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 1.076,86 Euro pro Monat; Einkommen darüber hinaus wird zu 40 % auf die Rente angerechnet, was zu einer Kürzung führt. Dieser Freibetrag steigt jährlich mit den Rentenwerten an und gilt für das gesamte Einkommen (abzüglich Freibeträge). Für jedes waisenrentenberechtigte Kind im Haushalt gibt es einen zusätzlichen Freibetrag (2024: 220,19 €), der die Anrechnung weiter reduziert, erläutert Deutsche Rentenversicherung. 

Welche Jahrgänge bekommen noch Witwenrente?

Hinterbliebene, die jünger als 46 Jahre und vier Monate sind (2025) bzw. 46 Jahre und sechs Monate (2026), erhalten die sogenannte "Kleine Witwenrente" (bzw. "Kleine Witwerrente"). Diese beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen.

Wird die Witwenrente 2025 gekürzt?

Die Witwenrente wird 2025 nicht pauschal gekürzt, sondern es greift eine Einkommensanrechnung oberhalb eines Freibetrags, der zum 1. Juli 2025 auf 1.076,86 € pro Monat erhöht wurde, plus 228,42 € pro Kind. Überschüssiges Nettoeinkommen wird zu 40 % auf die Rente angerechnet, wobei Einkommensänderungen meist nur jährlich zum 1. Juli berücksichtigt werden. Es gibt auch die „Kleine Witwenrente“ (25 % der Rente des Verstorbenen), die nach 24 Monaten endet, wenn bestimmte Altersvoraussetzungen (ab 46 Jahre und 4 Monate in 2025) nicht erfüllt sind, so VZ VermögensZentrum. 

Wann entfällt die Witwenrente?

Die Witwenrente entfällt hauptsächlich durch erneute Heirat oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft (mit möglicher Abfindung), aber auch bei Tod des Hinterbliebenen oder des neuen Partners; die kleine Witwenrente endet zudem nach 24 Monaten automatisch (neues Recht). Der Anspruch erlischt auch, wenn der Rentenempfänger die Hinzuverdienstgrenzen überschreitet und dadurch die Bedürftigkeit entfällt, besonders bei der kleinen Rente.
 

Wird ein 520 € Job auf Witwenrente angerechnet?

Ja. Auf die Witwenrente wird Ihr eigenes Einkommen angerechnet.

Wie hoch darf die eigene Rente sein, damit Witwenrente nicht gekürzt wird?

Damit Ihre eigene Rente die Witwenrente nicht kürzt, müssen Sie den Freibetrag beachten: Ab dem 1. Juli 2025 liegt dieser bei 1.076,86 € monatlich (brutto) für Arbeitseinkommen und kann sich mit Waisenkindern erhöhen. Nur das Nettoeinkommen, das diesen Freibetrag übersteigt, wird zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet; höhere Einkommen werden ab dem Folgejahr stärker berücksichtigt, es gibt aber politische Absichten, die Regeln zu verbessern.
 

Wann wird meine Witwenpension gekürzt?

Eine Witwenrente wird gekürzt, wenn der/die Hinterbliebene eigenes Einkommen (z.B. aus Arbeit, Rente) oberhalb eines Freibetrags hat, wenn der/die Verstorbene bei der Heirat sehr viel jünger war (Altersunterschied), oder bei Beamten, wenn eigene Versorgungsbezüge und die Witwenpension zusammen zu hoch sind. Zusätzlich kann durch die Einbeziehung früherer Zuschläge in die Berechnung ab Dezember 2025 eine Kürzung eintreten, die den Freibetrag übersteigen lässt.
 

Wird eigenes Einkommen auf Witwenpension angerechnet?

Eine Einkommensanrechnung erfolgt bei Hinterbliebenenrenten, wenn eigenes Einkommen bezogen wird. Anzurechnen sind 40 Prozent des Nettoeinkommens, das den Freibetrag übersteigt. Für die Umrechnung vom Brutto ins Netto gelten pauschale Prozentsätze.

Warum wird meine Witwenrente gekürzt?

Die Witwenrente wird gekürzt, weil eigenes Einkommen (wie Lohn, eigene Rente, Betriebsrente, Mieten, Kapitalerträge) nach dem sogenannten Sterbevierteljahr auf die Rente angerechnet wird, wenn es einen gesetzlichen Freibetrag übersteigt; 40 % des übersteigenden Betrags werden dann abgezogen, um die Grundsicherung zu sichern, was jedoch viele Betroffene als ungerecht empfinden, da es die Erwerbstätigkeit bestraft und die Renten senkt.
 

Was passiert mit der Witwenrente, wenn ich selber Rente bekomme?

Wenn Sie selbst eine Rente beziehen, wird Ihre Witwenrente gekürzt, sobald Ihr Nettoeinkommen den Freibetrag (für 2025: 1.076,86 €) übersteigt, wobei 40 % des übersteigenden Betrags angerechnet werden; Ihre eigene Rente bleibt jedoch unberührt, lediglich der Betrag der Witwenrente wird reduziert, wobei vorher ein pauschaler Abzug (meist 14 %) vom Brutto der eigenen Rente erfolgt, um das Nettoeinkommen zu ermitteln. 

Wie viel Geld darf ich bei der Witwenrente dazuverdienen?

Bei der Witwenrente gibt es einen Freibetrag, bis zu dem Sie anrechnungsfrei hinzuverdienen können, der sich dynamisch anpasst und aktuell (Stand Juli 2025) bei ca. 1.076,86 Euro netto liegt; darüber hinaus wird das Einkommen zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet, wobei Kinder den Freibetrag erhöhen und Waisen sogar unbegrenzt verdienen dürfen, während für Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, der Hinzuverdienst zur Rente grundsätzlich unbegrenzt möglich ist.
 

Welches Einkommen wird nicht auf die Witwenrente angerechnet?

Auf die Witwenrente werden nur das eigene Erwerbseinkommen (z.B. Arbeitseinkommen, eigene Rente) und bestimmte andere Einkünfte angerechnet, nicht aber Bürgergeld, Grundsicherung, staatlich geförderte Altersvorsorgeerträge (Riester-Rente), Erbschaften (nach dem Sterbevierteljahr), Kindergeld und Unterhaltsleistungen. In den ersten drei Monaten (Sterbevierteljahr) wird überhaupt kein eigenes Einkommen angerechnet, und es gibt einen monatlichen Freibetrag (ab Juli 2025: 1.076,86 € plus Kinderzuschlag), bis zu dessen Höhe die Witwenrente voll ausgezahlt wird. 

Wann entfällt die Witwenpension?

Wann erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenpension? Mit der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)pension. Aufgrund der Verehelichung gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen der Witwen(Witwer)pension, auf die im Zeitpunkt der neuen Eheschließung Anspruch bestand.

Kann die Witwenrente auf null gekürzt werden?

Witwenrente auf NULL gekürzt – weil Witwer zu viel verdient: Bedeutung für Betroffene. Das Urteil zeigt, dass Einkommen aus einer berufsständischen Versorgung auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet wird. Dies kann dazu führen, dass die Rente entfällt oder gekürzt wird.