Wie wird der Schornsteinfeger in der Nebenkostenabrechnung abgerechnet?

Gefragt von: Ute Siebert-Witte
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Der Schornsteinfeger wird in der Nebenkostenabrechnung entweder über die Heizkostenverordnung (wenn eine Zentralheizung vorhanden ist) oder als Teil der kalten Betriebskosten (bei Einzelöfen) umgelegt, basierend auf Kehr- und Messgebühren (Immissionsmessung), wobei Mieter die Kostenanteile nach Verteilerschlüsseln wie Wohnfläche oder Einheiten zahlen, manchmal auch direkt nach Wohnung abgerechnet, wenn eine separate Rechnung vorliegt.

Wie werden die Schornsteinfegerkosten auf den Mieter umgelegt?

Kosten für den Schornsteinfeger werden über die Betriebskostenabrechnung (Nebenkosten) umgelegt, entweder als kalte Betriebskosten (bei Einzelheizung) oder bei Zentralheizung oft zusammen mit den Heizkosten abgerechnet, wenn vertraglich vereinbart. Umlagefähig sind Kehr-, Überprüfungs- und Emissionsmessgebühren; einmalige Abnahmegebühren oder Reparaturen muss der Vermieter tragen, und die Kosten müssen verhältnismäßig auf die Mieter verteilt werden, oft nach Wohnfläche oder Verbrauch. 

Wie hoch ist die pauschale Kosten für den Schornsteinfeger?

Schornsteinfegerkosten werden grundsätzlich wie Handwerkerkosten behandelt. Es können 20 % der Kosten abgesetzt werden, maximal jedoch 1.200 € pro Jahr. Wichtig: Es muss eine Rechnung vorliegen und der ausstehende Betrag per Banküberweisung oder Einzahlung auf das Konto des Erbringers beglichen werden!

Warum zwei Rechnungen vom Schornsteinfeger?

Warum erhalte ich zwei getrennte Rechnungen nach Durchführung der Feuerstättenschau zusammen mit Kehr- und Messarbeiten? Für die Eigentümer muss ersichtlich sein, welche Dienstleistungen hoheitliche Tätigkeiten sind und welche Arbeiten sich in freien Wettbewerb befinden.

Wie wird die Feuerstättenschau auf Mieter umgelegt?

Die Kosten der Feuerstättenschau werden mittels eines Verteilerschlüssels auf Mieter umgelegt, der sich nach den mietvertraglichen Vereinbarungen richtet. Zudem ist auch eine Direktumlage für die jeweiligen Mieter möglich, wenn für die jeweiligen Wohnungen eine gesonderte Rechnung gestellt wird.

Vermeide diese Fehler in der Nebenkostenabrechnung

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Welche Schornsteinfegerkosten sind umlagefähig?

Sowohl Schornsteinreinigung und Kehrgebühren als auch Immissionsmessung können auf die Mieter umgelegt werden. Diese Kosten gehören zu den laufenden öffentlichen Lasten und sind somit gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung grundsätzlich umlagefähig.

Wie viel darf eine Feuerstättenschau Kosten?

Die Kosten für eine Feuerstättenschau liegen meist zwischen 40 und 150 Euro pro Besuch, abhängig von der Anzahl der Feuerstätten und der Komplexität (z. B. Kaminofen vs. Gasheizung), wobei der Feuerstättenbescheid oft extra berechnet wird (ca. 30-40 Euro). Die Preise basieren auf gesetzlich festgelegten Arbeitswerten, die mit einem regionalen Preis multipliziert werden, und können steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt oder auf Mieter umgelegt werden. 

Wer bezahlt den Kaminfeger in einer Mietwohnung?

Der Vermieter zahlt die Rechnung für den Schornsteinfeger, kann aber die Kosten für Kehrarbeiten und gesetzlich vorgeschriebene Messungen (wie Abgas- und Emissionsmessung sowie Feuerstättenschau) als umlagefähige Betriebskosten auf den Mieter umlegen, die dann in der Nebenkostenabrechnung erscheinen. Wichtig ist, dass dies im Mietvertrag vereinbart ist und die Kosten klar aufgeschlüsselt werden; Kosten für Reparaturen oder Instandsetzungen (z.B. kaputte Abzüge) trägt der Vermieter allein. 

Kann ich als Mieter den Schornsteinfeger absetzen?

Wie in der Aufzählung oben schon erwähnt, können nicht nur Eigentümer/innen die Kosten der Schornsteinfegerarbeiten in der Steuererklärung angeben. Auch Mieter/innen können Kaminkehrer/innen-Kosten, die über die Nebenkostenabrechnung auf alle Mietparteien des Hauses umgelegt werden, steuerlich absetzen.

Wer zahlt Schornsteinfeger in Mietwohnungen?

Der Vermieter zahlt die Rechnung für den Schornsteinfeger, kann aber die Kosten für Kehrarbeiten und gesetzlich vorgeschriebene Messungen (wie Abgas- und Emissionsmessung sowie Feuerstättenschau) als umlagefähige Betriebskosten auf den Mieter umlegen, die dann in der Nebenkostenabrechnung erscheinen. Wichtig ist, dass dies im Mietvertrag vereinbart ist und die Kosten klar aufgeschlüsselt werden; Kosten für Reparaturen oder Instandsetzungen (z.B. kaputte Abzüge) trägt der Vermieter allein. 

Ist die Feuerstättenschau umlagefähig?

Ja, die Kosten für die Feuerstättenschau sind grundsätzlich umlagefähig und können vom Vermieter über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden, da sie zu den "laufenden öffentlichen Lasten" gehören und der Sicherheit dienen, ähnlich wie die Schornsteinreinigung. Mieter finden diese Kostenposition oft unter den "wiederkehrenden Verbindlichkeiten" in ihrer Abrechnung wieder.
 

Welche Kosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden?

Nicht umlegbar sind vor allem Instandhaltungs-, Reparatur- und Sanierungskosten sowie Verwaltungskosten (z.B. Hausverwaltung, Bankgebühren, Mietausfallversicherungen) und Kosten für Modernisierungen, die nicht als Betriebskosten gelten, sowie Kosten für den Kauf oder die Miete von Rauchmeldern und seit Juli 2024 Kabelgebühren, wenn sie nicht einzelvertraglich abgedeckt sind. 

Wer ist für den Schornsteinfeger zuständig, Mieter oder Vermieter?

Der Schornsteinfeger ist eine Pflichtaufgabe des Vermieters, der die Kosten für die regelmäßige Reinigung, Wartung und Messung der Heizungsanlagen über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen kann, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Der Mieter trägt die Kosten also indirekt, muss aber die Durchführung der Arbeiten dulden, da der Vermieter für die Einhaltung der gesetzlichen Prüf- und Wartungspflichten verantwortlich ist, was einen Zugang zur Wohnung erfordert.
 

Was darf in der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden?

Umlagefähige Nebenkosten sind Betriebskosten, die Vermieter gesetzlich auf Mieter umlegen dürfen und die jährlich in einer Betriebskostenabrechnung abgerechnet werden; dazu gehören klassischerweise Heizung, Wasser/Abwasser, Grundsteuer, Müllabfuhr, Hausmeister, Hausreinigung, Gartenpflege, Aufzugskosten, Beleuchtung, Versicherungen und Schornsteinfeger, aber auch Wartungskosten wie die für Rauchmelder, sofern sie vertraglich vereinbart wurden. Nicht umlagefähig sind z.B. Instandhaltung, Verwaltungskosten und Reparaturen.
 

Wie wird Schornsteinfeger auf Mieter umgelegt?

Kosten für den Schornsteinfeger werden über die Betriebskostenabrechnung (Nebenkosten) umgelegt, entweder als kalte Betriebskosten (bei Einzelheizung) oder bei Zentralheizung oft zusammen mit den Heizkosten abgerechnet, wenn vertraglich vereinbart. Umlagefähig sind Kehr-, Überprüfungs- und Emissionsmessgebühren; einmalige Abnahmegebühren oder Reparaturen muss der Vermieter tragen, und die Kosten müssen verhältnismäßig auf die Mieter verteilt werden, oft nach Wohnfläche oder Verbrauch. 

Warum ist der Schornsteinfeger so teuer geworden?

Der Schornsteinfeger ist teuer wegen gesetzlicher Vorgaben, die Arbeitswerte und Gebühren für hoheitliche Aufgaben (wie Feuerstättenschau) festlegen, die sich nach dem <<<b>>Arbeitsaufwand und Region richten, wobei die Kosten für freiwillige Arbeiten (Kehrungen) je nach Betrieb variieren und durch Inflation steigen, plus der Notwendigkeit, qualifiziertes Personal, teure Ausrüstung und die gesetzlichen Auflagen zu finanzieren, was die Gesamtkosten erhöht. 

Wie viel mal muss der Schornsteinfeger im Jahr kommen?

Wie oft der Schornsteinfeger kommt, hängt stark von der Art Ihrer Heizung und deren Nutzung ab; es sind mindestens ein bis vier Besuche pro Jahr für Kehrung und Überprüfung möglich, plus die gesetzlich vorgeschriebene Feuerstättenschau alle sieben Jahre, wobei moderne Geräte und Brennstoffe die Intervalle verkürzen können, während ältere oder intensiver genutzte Kamine öfter Besuch bekommen. 

Welche Nebenkosten sind im Mietvertrag nicht vereinbart?

Wenn Nebenkosten im Mietvertrag nicht klar ausformuliert sind, gilt im Zweifel die gesetzliche Regelung (§ 556 BGB), die eine Vorauszahlung mit jährlicher Abrechnung vorsieht; bei unklaren Klauseln greift die „In dubio pro Mieter“-Regel (Unklarheiten gehen zulasten des Vermieters), was oft bedeutet, dass der Mieter nur zahlen muss, was explizit vereinbart ist oder gesetzlich umlagefähig ist, oder die Miete als Inklusivmiete gilt, wenn die Regelung so schwammig ist, dass sie unwirksam wird. Der Mieter muss nur die Kosten tragen, die klar genannt sind (z.B. Grundsteuer, Wasser, Heizung), während „sonstige Betriebskosten“ immer einzeln aufgeführt sein müssen, um umlagefähig zu sein. 

Wer zahlt den Rauchfangkehrer, Mieter oder Vermieter?

Der Vermieter zahlt die Rechnung für den Schornsteinfeger, kann aber die Kosten für Kehrarbeiten und gesetzlich vorgeschriebene Messungen (wie Abgas- und Emissionsmessung sowie Feuerstättenschau) als umlagefähige Betriebskosten auf den Mieter umlegen, die dann in der Nebenkostenabrechnung erscheinen. Wichtig ist, dass dies im Mietvertrag vereinbart ist und die Kosten klar aufgeschlüsselt werden; Kosten für Reparaturen oder Instandsetzungen (z.B. kaputte Abzüge) trägt der Vermieter allein. 

Welche Wartungskosten dürfen auf Mieter umgelegt werden?

Bei Wohnraummietverhältnissen können Wartungskosten auf den Mieter umgelegt werden, soweit diese im Betriebskostenkatalog ausdrücklich aufgeführt sind (z. B. Reinigung und Wartung von Etagenheizung, Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der zentralen Heizungsanlage).

Was darf ein Schornsteinfeger abrechnen?

Heizungen, die flüssige oder gasförmige Brennstoffe (Öl, Erdgas) nutzen, kommen auf 20 bis 50 Euro (20-40 Euro für eine raumluftunabhängige Heizung, 40 bis 50 Euro für eine konventionelle Anlage). Gelegentlich genutzte Kamine schlagen mit 20 bis 30 Euro zu Buche. Täglich genutzte Kamine kosten 70 bis 80 Euro.

Kann ich den Bezirksschornsteinfeger ablehnen?

Hausbesitzer dürfen seit dem Jahr 2013 in fast allen Fällen selbst wählen, welchen Schornsteinfeger sie beauftragen. Allerdings bedeutet das, dass sie sich auch selbst um die Einhaltung von gesetzlichen Fristen kümmern müssen.

Kann ich die Kosten für die Feuerstättenschau steuerlich absetzen?

Die Kosten für Wartungsarbeiten, die Feuerstättenschau und kleinere Überprüfungen bewegen sich meist im niedrigen dreistelligen Bereich. Pro Jahr gilt jedoch eine maximale Summe für alle Handwerkerleistungen von 6.000 Euro (Stand: 2025). Von der Rechnungssumme können Sie nur 20 Prozent in der Steuererklärung angeben.