Zählen Zuzahlungen zu den nicht erstattungsfähigen medizinischen Ausgaben?

Gefragt von: Antonius Bruns B.Eng.
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Ja, Zuzahlungen für Leistungen, die die Krankenkasse grundsätzlich nicht übernimmt, wie rezeptfreie Medikamente (wenn kein Mehrbedarf besteht), Nahrungsergänzungsmittel, bestimmte Mehrkosten oder Leistungen ohne ärztliche Verordnung, gelten als nicht erstattungsfähige medizinische Ausgaben, die Sie selbst tragen müssen und die auch nicht bei der Zuzahlungsbefreiung angerechnet werden. Die gesetzlichen Zuzahlungen (z.B. 10% für Medikamente, 10 € je Verordnung) zählen hingegen zu den erstattungsfähigen Ausgaben (wenn die Kasse zahlt) und sind für die Befreiung relevant.

Welche Ausgaben zählen zur Zuzahlungsbefreiung?

Zur Anrechnung für eine Zuzahlungsbefreiung gehören die gesetzlichen Zuzahlungen für ausschließlich diese Leistungsarten:

  • Arznei- und Verbandmittel.
  • Fahrkosten.
  • Haushaltshilfe.
  • Heilmittel (zum Beispiel Krankengymnastik oder Massagen)
  • Hilfsmittel.
  • Häusliche Krankenpflege.
  • Impfungen.
  • Soziotherapie.

Welche Kosten zählen zu den Zuzahlungen der Krankenkasse?

Zuzahlung (umgangssprachlich „Rezeptgebühr" genannt): 10 % der Kosten des Arzneimittels, mindestens 5 €, maximal 10 €, jedoch nicht mehr als die Kosten des Arzneimittels. Diese Tabelle gilt entsprechend auch für Verbandmittel, die meisten Hilfsmittel, Haushaltshilfe, Soziotherapie und Fahrtkosten.

Was zählt nicht zur Zuzahlungsbefreiung?

Nicht alles, das Sie selbst bezahlt oder wofür Sie eine Zuzahlung geleistet haben, kann bei der Belastungsgrenze berücksichtigt werden. Nicht angerechnet werden: Eigenanteile zum Zahnersatz. Eigenanteile für Hilfsmittel, die gleichzeitig Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, zum Beispiel orthopädische Schuhe.

Ist man bei Pflegegrad 3 von der Zuzahlung befreit?

Ja, mit einem anerkannten Pflegegrad 3 erfüllen Sie bereits eine wichtige Voraussetzung für die Zuzahlungsbefreiung von Krankenkassenleistungen, da dies als Nachweis einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung gilt – eine zusätzliche ärztliche Bescheinigung über die chronische Krankheit ist dann oft nicht nötig. Sie müssen bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag stellen und nachweisen, dass Ihr Einkommen unter der Belastungsgrenze liegt (2 % des Bruttoeinkommens, bzw. 1 % für chronisch Kranke) und die anderen Bedingungen für die Befreiung (z.B. Dauerbehandlung) erfüllt sind. 

Zuzahlungsbefreiung

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Wird das Pflegegeld bei der Zuzahlungsbefreiung angerechnet?

Nein, Pflegegeld wird nicht bei der Berechnung der Belastungsgrenze für die Zuzahlungsbefreiung angerechnet, da es als zweckgebundene Leistung für einen Mehrbedarf gilt und nicht zum allgemeinen Lebensunterhalt zählt. Auch Kindergeld, Wohngeld oder BAföG zählen nicht dazu. Sie müssen es bei Ihrem Antrag angeben, aber es wird von Ihrem Einkommen abgezogen, bevor die Grenze berechnet wird, was Ihre Chancen auf Befreiung erhöht, da Ihre Einnahmen niedriger erscheinen. 

Wie wird die Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse berechnet?

Die Berechnung der Zuzahlungsbefreiung basiert auf 2 % (bei chronischer Krankheit 1 %) des jährlichen Bruttoeinkommens des gesamten Haushalts, wovon Freibeträge für Ehepartner und Kinder abgezogen werden, um eine individuelle Belastungsgrenze zu ermitteln; übersteigen die tatsächlichen Zuzahlungen diese Grenze, kann eine Erstattung oder eine Befreiungskarte beantragt werden. 

Wann ist ein Rentner von der Zuzahlung befreit?

Als Rentner ist man von Zuzahlungen befreit, wenn die jährlichen Belastungsgrenzen erreicht sind: 2 % des Bruttoeinkommens (Rente, Mieten, Kapitalerträge etc.) für Normalfälle und 1 % für chronisch Kranke oder Pflegebedürftige (Pflegegrad 3-5, GdB ≥ 60), wobei die Grenze durch Nachweise erreicht werden muss. Der Antrag erfolgt bei der Krankenkasse, indem man Belege sammelt und die Grenze überschreitet.
 

Wann wird man von der Rezeptgebühr befreit?

Voraussetzungen zur Befreiung per Antrag: Wenn Ihr monatliches Nettoeinkommen folgende Richtsätze nicht übersteigt, können Sie einen Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr stellen: Alleinstehende: EUR 1.273,99. Ehepaare: EUR 2.009,85.

Warum Zuzahlung trotz Befreiung?

Trotz Zuzahlungsbefreiung fallen weiterhin Kosten an, weil der Befreiungsausweis nicht vorgelegt wurde, das Medikament über dem Festbetrag liegt (Mehrkosten), es sich um nicht erstattungsfähige oder private Leistungen handelt (z.B. Zahnersatz-Eigenanteil, Homöopathie), der Befreiungsstatus zu Jahresbeginn zurückgesetzt wurde oder das Rezept falsch ausgestellt ist. In vielen Fällen können diese Kosten bei der Krankenkasse zur Erstattung eingereicht werden, wenn Sie die Rechnung und den Zahlungsnachweis einreichen. 

Was ist der Unterschied zwischen Eigenanteil und Zuzahlung?

Der sogenannte Eigenanteil wird oft synonym zum Begriff der Zuzahlung verwendet, beschreibt aber noch einmal etwas anderes: In der Krankenversicherung gibt es bei vielen Leistungen ( z. B. bei Hilfsmitteln) Festbeträge, bis zu deren Höhe die Krankenkasse die Kosten übernimmt.

Wie hoch ist die Zuzahlung für Brillen bei der Barmer?

Die BARMER zahlt bei Brillen nur in Ausnahmefällen einen Zuschuss, meist nur für Sehhilfen bei starker Sehbeeinträchtigung (über 6 Dioptrien oder 30 % Sehleistung) oder bei bestimmten Augenerkrankungen, ansonsten fällt eine gesetzliche Zuzahlung von 10 % der Kosten (min. 5 €, max. 10 € pro Sehhilfe) an, die direkt beim Optiker fällig wird, da die Kasse oft nur Festbeträge für Standardgläser übernimmt und Gestell sowie Extras selbst getragen werden müssen, aber Bonusprogramme können helfen, so Kassen und Verbraucherzentrale. 

Was zählt alles zu den Zuzahlungen?

Gesetzliche Zuzahlungen sind Ihr Anteil der Kosten, den Sie als Versicherte oder Versicherter selbst für medizinische Leistungen übernehmen müssen. Das sind zum Beispiel Arzneimittel, Fahrkosten oder Krankenhausbehandlungen.

Wann lohnt sich eine Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse?

Eine Zuzahlungsbefreiung lohnt sich, sobald Ihre jährlichen Zuzahlungen Ihre persönliche Belastungsgrenze erreichen, die normalerweise 2 % Ihres jährlichen Bruttoeinkommens beträgt; bei chronisch Kranken liegt diese Grenze bei 1 % des Bruttoeinkommens. Sobald diese Grenze überschritten ist, können Sie eine Befreiung für den Rest des Jahres beantragen, um von weiteren Zuzahlungen (z.B. für Medikamente, Heilmittel, Hilfsmittel) befreit zu werden, was bei hohen Ausgaben schnell der Fall sein kann.
 

Wie hoch ist die zumutbare Belastung für chronisch Kranke?

Für chronisch Kranke liegt die jährliche Belastungsgrenze für gesetzliche Zuzahlungen bei 1 Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, statt der üblichen 2 Prozent; dies muss bei der Krankenkasse mit einer ärztlichen Bescheinigung (Muster 55) beantragt werden, um eine teilweise oder vollständige Befreiung zu erhalten. Die Berechnung berücksichtigt Familieneinkommen und Freibeträge, und der Nachweis erfordert eine durchgehende Behandlung und bestimmte Merkmale der Erkrankung. 

Was zählt alles zur Zuzahlungsbefreiung?

Zur Zuzahlungsbefreiung zählen alle gesetzlichen Zuzahlungen für Medikamente, Heilmittel (Physiotherapie), Hilfsmittel (Rollator, Kompressionsstrümpfe), Krankenhausaufenthalte (10 €/Tag), häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel, Fahrkosten, etc., sobald die jährliche Belastungsgrenze (2 % des Haushalts-Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 %) überschritten ist. Kinder und Jugendliche unter 18 sind generell befreit (außer Fahrkosten). Die Befreiung gilt für das jeweilige Kalenderjahr. 

Welche Mehrkosten entstehen bei einem Rezept, wenn der Festbetrag über dem Rezeptpreis liegt?

Bei Rezepten zahlen Sie die gesetzliche Zuzahlung (10 %, min. 5 €, max. 10 €), aber Mehrkosten entstehen, wenn das Medikament teurer ist als der von der Kasse festgelegte Festbetrag; diese Differenz tragen Sie selbst, auch als Befreiter oder bei Kinderrezepten. Die Kasse zahlt die Mehrkosten nur, wenn ein rabattiertes Originalpräparat nicht verfügbar ist und keine günstigere Alternative existiert, dann zahlt der Patient nur die normale Zuzahlung.
 

Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Zuzahlungen im Jahr 2025?

Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen, für chronisch Kranke 1 %; für 2025 gelten angepasste Freibeträge bei der Zuzahlungsbefreiung, z.B. 6.741 € für Ehepartner und 9.600 € pro Kind, um die Grenze zu unterschreiten, was eine Befreiung ermöglicht. 

Welches Einkommen zählt für die Zuzahlungsbefreiung von Rentnern?

Für Rentner werden folgende Einkommen zur Zuzahlungsbefreiung berücksichtig: Das Bruttoeinkommen aus ihrer vollen Rente. Dazu weiter Einkünfte wie Arbeitseinkommen. Miet- und Kapitaleinkünften.

Wie hoch darf das Einkommen für Rezeptgebührenbefreiung sein?

Gesetzlich Versicherte können sich von der Zuzahlungspflicht befreien lassen, wenn die individuelle Belastungsgrenze erreicht ist. Die persönliche Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke gilt: 1 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Wie berechne ich meine persönliche Belastungsgrenze?

Zuzahlungsgrenze direkt berechnen

Grundsätzlich beträgt die Zuzahlung 10 % der Kosten, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €. Liegen die Kosten unter 5 €, ist der tatsächliche Preis zu zahlen. Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf 2 % (chronisch Kranke 1 %) der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten.

Ist man bei Pflegegrad 3 von Zuzahlung befreit?

Ja, mit einem anerkannten Pflegegrad 3 erfüllen Sie bereits eine wichtige Voraussetzung für die Zuzahlungsbefreiung von Krankenkassenleistungen, da dies als Nachweis einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung gilt – eine zusätzliche ärztliche Bescheinigung über die chronische Krankheit ist dann oft nicht nötig. Sie müssen bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag stellen und nachweisen, dass Ihr Einkommen unter der Belastungsgrenze liegt (2 % des Bruttoeinkommens, bzw. 1 % für chronisch Kranke) und die anderen Bedingungen für die Befreiung (z.B. Dauerbehandlung) erfüllt sind. 

Wie wird die Zuzahlungsbefreiung von der Krankenkasse berechnet?

Die Berechnung der Zuzahlungsbefreiung basiert auf 2 % (bei chronischer Krankheit 1 %) des jährlichen Bruttoeinkommens des gesamten Haushalts, wovon Freibeträge für Ehepartner und Kinder abgezogen werden, um eine individuelle Belastungsgrenze zu ermitteln; übersteigen die tatsächlichen Zuzahlungen diese Grenze, kann eine Erstattung oder eine Befreiungskarte beantragt werden. 

Ist man bei Pflegestufe 4 von der Zuzahlung befreit?

Bei Pflegegrad 4 können Sie eine Zuzahlungsbefreiung bei Ihrer Krankenkasse beantragen, wenn Sie die Voraussetzungen für chronisch Kranke erfüllen, also neben dem Pflegegrad 3, 4 oder 5 auch einen GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 60 haben oder eine notwendige, kontinuierliche medizinische Versorgung benötigen, was die Belastungsgrenze auf 1 % statt 2 % Ihres Bruttoeinkommens senkt und Ihnen hilft, schneller befreit zu werden, indem Sie Ihre Belege einreichen. Eine automatische Befreiung gibt es nicht, sie muss aktiv bei der Krankenkasse beantragt werden.