Wer bezahlt die Verwaltungskosten?

Gefragt von: Herr Dr. Johann Fricke B.Sc.
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Verwaltungskosten, wie für Haus- oder WEG-Verwaltung, werden grundsätzlich von den Wohnungseigentümern getragen. Diese Kosten sind nicht als Betriebskosten auf Mieter umlagefähig und müssen als Teil des Hausgelds von den Eigentümern bezahlt werden. Bei vermieteten Wohnungen trägt der Vermieter diese Kosten.

Wer muss Verwaltungskosten zahlen?

Wer zahlt die Hausverwaltungskosten? Mieter oder Eigentümer? In Deutschland ist die rechtliche Situation klar: Die Hausverwaltungskosten sind grundsätzlich Sache des Eigentümers. Das bedeutet, dass der Eigentümer für die Beauftragung und Bezahlung der Hausverwaltung verantwortlich ist.

Wer trägt die Verwaltungskosten, Mieter oder Vermieter?

Grundsätzlich zahlt der Vermieter die Hausverwaltungskosten, da diese nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören (§ 2 BetrKV). Allerdings darf der Vermieter bestimmte Teile, wie die kaufmännische Verwaltung (z.B. Buchhaltung, Betriebskostenabrechnung), über eine wirksame Klausel im Mietvertrag auf den Mieter umlegen, oft als Teil der Miete. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) werden die Verwaltungskosten über das Hausgeld von allen Eigentümern getragen. 

Kann ich Verwaltungsgebühren auf meine Mieter umlegen?

Nein, reine Verwaltungskosten (z.B. für Buchführung, Eigentümerversammlungen, Bankgebühren, Instandhaltungsrücklagen) dürfen laut Gesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV) grundsätzlich nicht auf Mieter umgelegt werden; sie sind Sache des Eigentümers. Umgelegt werden dürfen nur konkrete Betriebskosten, die regelmäßig anfallen, wie Hausmeister, Wasser, Heizung, Müll oder Reinigung, die im § 2 BetrKV definiert sind. Es gibt Tricks wie die Aufnahme als "zusätzlicher Mietbestandteil" im Gewerbemietvertrag, aber bei Wohnraum ist die Umlegung unzulässig, selbst wenn im Mietvertrag vereinbart.
 

Wer übernimmt die Kosten für die Hausverwaltung?

Die Kosten für den Verwalter trägt die Eigentümergemeinschaft, also grundsätzlich jeder Besitzer einer Wohneinheit. Sie sind in der vereinbarten Höhe monatlich an die Hausverwaltung zu zahlen, damit diese ihre Ausgaben für Verwaltung und Personal entsprechend decken kann.

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Welche Verwaltungskosten fallen bei einer Eigentumswohnung an?

Verwaltungskosten für eine Eigentumswohnung liegen meist zwischen 20 und 35 Euro pro Monat und Einheit, enthalten im Hausgeld, und umfassen Kosten für Personal, Büromaterial und Verwaltungstätigkeiten der Hausverwaltung. Sie sind Teil der Gemeinschaftskosten und hängen von der Objektgröße, dem Standort und dem Leistungsumfang ab, wobei größere Anlagen oft günstigere Sätze haben. Diese Kosten sind für dich als Eigentümer verpflichtend und werden direkt an die Verwaltung gezahlt, nicht an Mieter umgelegt. 

Welche Kosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden?

Nicht umlegbar sind vor allem Instandhaltungs-, Reparatur- und Sanierungskosten sowie Verwaltungskosten (z.B. Hausverwaltung, Bankgebühren, Mietausfallversicherungen) und Kosten für Modernisierungen, die nicht als Betriebskosten gelten, sowie Kosten für den Kauf oder die Miete von Rauchmeldern und seit Juli 2024 Kabelgebühren, wenn sie nicht einzelvertraglich abgedeckt sind. 

Welche Verwaltungskosten sind nicht umlagefähig?

Verwaltungskosten sind im deutschen Mietrecht grundsätzlich nicht umlagefähig auf Mieter, da sie zur Sphäre des Vermieters gehören, wie z.B. Hausverwaltungshonorare, Buchhaltung, Bankgebühren, Porto für Abrechnungen, und auch Kosten für die Erstellung der Jahresabrechnung oder Eigentümerversammlungen; nur der laufende, objektbezogene Anteil des Hausmeisters kann abgetrennt und umgelegt werden, während Reparaturen, Instandhaltung und Rücklagen ebenfalls nicht umlagefähig sind. 

Ist eine Mieterhöhung wegen gestiegener Verwaltungskosten zulässig?

Eine Mieterhöhung allein aufgrund gestiegener Kosten für den Vermieter, z. B. aufgrund gestiegener Verwaltungskosten, ist gemäß §§ 558 ff. BGB nicht zulässig.

Welche Verwaltungskosten sind in der Nebenkostenabrechnung zulässig?

Verwaltungskosten sind laut deutschem Mietrecht grundsätzlich nicht umlagefähig auf Mieter in der Nebenkostenabrechnung; Vermieter müssen diese selbst tragen, da sie zur ordentlichen Bewirtschaftung gehören (z.B. Kosten der Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto). Ausnahmen bestehen bei ausdrücklicher Vereinbarung im Mietvertrag, dass Mieter „kaufmännische und technische Hausverwaltungskosten“ zusätzlich zahlen, was aber getrennt von den Betriebskosten abgerechnet werden muss und nicht verallgemeinerbar ist. 

Ist eine Hausverwaltung auch für Mieter zuständig?

Eine Mietverwaltung ist überwiegend für die Vermietung von Wohnungen in Wohnanlagen sowie in Mehr- und Einfamilienhäusern zuständig. Sie übernimmt die Betreuung der Mieterinnen und Mieter und vertritt die Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer oder einer juristischen Person.

Sind Verwaltungskosten Teil der Betriebskosten?

Der Bundesgerichtshof erklärte, nach dem Gesetz seien mit der vereinbarten Miete grundsätzlich alle Kosten des Vermieters abgegolten. Eine Ausnahme gebe es nur für Betriebs- und Heizkosten, die zusätzlich zur Miete gefordert werden dürften. Verwaltungskosten seien aber keine Betriebskosten.

Welche Betriebskosten muss der Mieter tragen?

Mieter müssen umlagefähige Betriebskosten zahlen, die mit dem Gebrauch der Wohnung zusammenhängen, wie Grundsteuer, Wasser/Abwasser, Heizung/Warmwasser, Müll, Straßenreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege, Schornsteinfeger, Beleuchtung, Hausmeister (ohne Reparaturen), Versicherungen, Aufzug, Antenne/Kabel und gemeinschaftliche<./nav>> Waschküchen. Wichtig ist, dass diese Kosten im Mietvertrag vereinbart sind und der Vermieter nur die gesetzlich erlaubten Posten umlegen darf, wie die Betriebskostenverordnung (BetrKV) regelt. 

Was zählt alles zu den Verwaltungskosten?

Verwaltungskosten sind alle Kosten, die durch die Organisation, Leitung und kaufmännische Steuerung eines Unternehmens oder Gebäudes entstehen und nicht direkt der Produktion oder dem Vertrieb zugeordnet werden können, wie Personalkosten für Verwaltung, Mieten für Bürogebäude, Büromaterial, IT, Prüfungs- und Beratungskosten. Sie sind ein wichtiger Teil der Gemeinkosten und werden oft über Zuschläge kalkuliert oder in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen, wobei bei Immobilien deren Umlage auf Mieter gesetzlich streng geregelt ist (oft nicht auf Wohnraum umlagefähig).
 

Was zählt zu den Verwaltungskosten bei Vermietung?

Verwaltungskosten bei der Vermietung sind Kosten für die reine Büroarbeit und Organisation (Buchführung, Mieterkorrespondenz), die nicht auf Wohnungsmieter umlegbar sind, sondern als Werbungskosten steuerlich absetzbar sind. Die Kosten hierfür variieren (oft 20-80 €/Monat pro Wohnung). Bei Gewerbemietern können Verwaltungskosten umgelegt werden, meist als Prozentsatz der Nettokaltmiete (z.B. 2-10 %). 

Welche Betriebskosten muss der Mieter zahlen?

Mieter müssen umlagefähige Betriebskosten zahlen, die mit dem Gebrauch der Wohnung zusammenhängen, wie Grundsteuer, Wasser/Abwasser, Heizung/Warmwasser, Müll, Straßenreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege, Schornsteinfeger, Beleuchtung, Hausmeister (ohne Reparaturen), Versicherungen, Aufzug, Antenne/Kabel und gemeinschaftliche<./nav>> Waschküchen. Wichtig ist, dass diese Kosten im Mietvertrag vereinbart sind und der Vermieter nur die gesetzlich erlaubten Posten umlegen darf, wie die Betriebskostenverordnung (BetrKV) regelt. 

Welche Verwaltungskosten können auf den Mieter umgelegt werden?

Verwaltungsarbeit und Verwaltungskosten können Sie nicht auf Ihre Mieterinnen und Mieter umlegen. Die Kosten etwa für die Kontoführung der Eigentümergemeinschaft, für die Haus- beziehungsweise Wohnungsverwaltung und Geschäftsführung müssen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer selber tragen.

Wann darf man 20% Miete erhöhen?

Vermieterinnen und Vermieter dürfen die Miete im Rahmen der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete innerhalb von drei Jahren um maximal 20 Prozent erhöhen. Haben Vermietende mit einer Erhöhung diese sogenannte Kappungsgrenze ausgeschöpft, müssen sie drei Jahre warten, bis sie die Miete erneut anheben können.

Welche Kosten dürfen vom Vermieter nicht in Rechnung gestellt werden?

Nicht umlegbar sind vor allem Instandhaltungs-, Reparatur- und Sanierungskosten sowie Verwaltungskosten (z.B. Hausverwaltung, Bankgebühren, Mietausfallversicherungen) und Kosten für Modernisierungen, die nicht als Betriebskosten gelten, sowie Kosten für den Kauf oder die Miete von Rauchmeldern und seit Juli 2024 Kabelgebühren, wenn sie nicht einzelvertraglich abgedeckt sind. 

Wer trägt die Kosten für die Hausverwaltung?

Anzahl der Einheiten

Auch die Anzahl der Wohneinheiten / Gewerbeeinheiten beeinflusst die Höhe der Verwaltungskosten wesentlich. Die Gesamtkosten für die Hausverwaltung werden gemeinschaftlich von den Eigentümern getragen.

Wie berechnet man die Verwaltungskosten?

Verwaltungskosten berechnen hängt vom Kontext ab: Bei Immobilien oft pro Einheit monatlich (z.B. 20-40 €) oder als Prozentsatz der Kaltmiete (2-10 %), bei gemeinnützigen Organisationen als Quote (z.B. 10.000 € / 100.000 € = 10 %), und in der Kostenrechnung als Zuschlagssatz (Verwaltungskosten / Herstellkosten) zur Verrechnung auf Produkte. Die genaue Formel und die enthaltenen Posten (Personal, Miete, Porto, etc.) variieren je nach Anwendungsbereich, ob es sich um eine Hausverwaltung, eine NGO oder eine betriebliche Kalkulation handelt. 

Was darf nicht auf die Nebenkostenabrechnung?

Nicht in den Nebenkosten enthalten sind vor allem Reparatur- und Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten (z.B. Hausverwaltung, Bankgebühren, Steuerberatung) und einmalige Kosten (z.B. Ungezieferbekämpfung, neue Mülltonnen). Auch Stromkosten (außer für Allgemeinstrom wie Hausflur) sind meist getrennt zu zahlen, ebenso wie Miet- und Hausrechtsschutzversicherungen. 

Kann ein Vermieter Anwaltskosten auf den Mieter umlegen?

Rechts- und Beratungskosten: Kosten für Rechtsberatung, Anwaltskosten oder Gerichtskosten kann der Vermieter nicht auf den Mieter umlegen. Kosten für die Durchführung von Eigenleistungen: Wenn der Vermieter selbst Arbeiten am Gebäude durchführt, können die Kosten dafür nicht auf den Mieter umgelegt werden.

Kann der Vermieter die Gebäudeversicherung auf den Mieter umlegen?

Ja, der Vermieter darf die Kosten der Wohngebäudeversicherung über die Nebenkosten auf die Mieter umlegen, da sie zu den umlagefähigen Betriebskosten (§ 2 BetrKV) gehören, aber dies muss im Mietvertrag vereinbart sein, die Kosten müssen angemessen sein und die Abrechnung muss transparent erfolgen, meist nach Wohnfläche.